Heidelberg, den 07.04.2020
Beate Bahner
Beate Bahner erklärt, warum der Shutdown verfassungswidrig ist und warum dies der größte Rechts-skandal ist, den die Bundesrepublik Deutschland je erlebt hat
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, in meiner Pressemitteilung vom 3. April 2020 hatte ich angekündigt, den Shutdown rechtlich überprüfen zu lassen. Ich will Ihnen mit dieser rechtlichen Stellungnahme darlegen, weshalb die Corona-Verordnungen aller 16 Bundesländer eklatant verfassungswidrig sind.
Die nachfolgende Begründung wird Sie – nach Ihrer Fassungslosigkeit und Schock-starre -umfassend in Ihrem Gefühl bestätigen, dass etwas sehr Fundamentales hier in unserem Land nicht mehr stimmt, und dass seit zwei Wochen etwas sehr Ungutes passiert. Lesen Sie die nachfolgenden Seiten, dies kostet Sie allerdings ein kleines Weilchen. Angesichts der zweiwöchigen Zwangspause haben die meisten von Ihnen aber heute vielleicht Zeit dafür.
Allen Menschen, die mir seit wenigen Tagen per Email ihre Erleichterung, ihre Hoffnung, ihre Zuversicht und vor allem ihre Unterstützung bei meinem Vorhaben zugesagt haben, möchte ich an dieser Stelle von ganzem Herzen danken! Ihre Schreiben tun mir sehr gut und sie bestätigen mich in meiner Entscheidung. Bitte
sehen Sie es mir nach, wenn ich eventuell nicht dazu kommen werde, die tausenden von Mails zu beantworten. Dennoch bin ich zutiefst gerührt von Ihrem großen Wunsch nach Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit! Wir teilen
dieselben Werte! Und wir alle wollen keinen Polizeistaat, wir wollen unser Land zurück!
Mit herzlichen Grüßen aus Heidelberg,
Ihre Beate Bahner
Übersicht
1. Die Corona-Verordnung der Landesregierung Baden Württemberg..........................................................3
1.1 Begründung für den Erlass der Corona-Verordnung ...........................................................................3
1.2 Verantwortung und Opferbereitschaft aller Bürger ..............................................................................4
1.3 Die Landesregierung ist nicht zum Erlass der Verbote befugt.............................................................4
1.4 Beschränkung fast aller Grund-und Freiheitsrechte der Bürger .........................................................5
1.5 Alle Corona-Verordnungen sind sofort außer Kraft zu setzen.............................................................6
2. Das Infektionsschutzgesetz ist keine Rechtsgrundlage für Shutdown .......................................................6
2.1 Sinn und Zweck des Infektionsschutzgesetzes ...................................................................................7
2.2 Meldepflichtige Krankheiten und Nachweise von Krankheitserregern ................................................7
3. Maßnahmen zur Verhinderung von Epidemien ..........................................................................................8
3.1 Anordnung von Schutzmaßnahmen nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen,
Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern.....................................................................................8
3.2 Maßnahmen gegenüber gesunden Dritten nur im engen Ausnahmefall.............................................9
3.3 Die Masernentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts .................................................................9
3.4 Landesweite Schließung von Einrichtungen und Geschäften ist rechtswidrig ..................................10
3.4.1 Tätigkeitsverbote nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen,
Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern..............................................................................10
3.4.2 Schließung von Geschäften und Einrichtungen nur ausnahmsweise möglich.............................10
3.4.3 Schließung nur bei Krätzmilben und Kopfläusen..........................................................................11
3.5 Schließung ist schwerer verfassungswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit .......................................11
4. Infektionsschutzgesetz verpflichtet zur Eigenverantwortung....................................................................11
4.1 Übertragung von Covid 19 durch Tröpfcheninfektion ........................................................................12
4.2 Empfehlungen der Bundeskanzlerin befolgen ...................................................................................12
4.3 Recht jedes Bürgers zur Immunisierung............................................................................................12
4.4 Bei Epidemien werden die Kranken isoliert, nicht die Gesunden ......................................................13
5. Corona-Verordnung verstößt eklatant gegen das Grundgesetz...............................................................14
5.1 Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Landesregierungen ...............................14
5.2 Shutdown ist der größte Rechtsskandal der Geschichte...................................................................14
5.3 Straftatbestände der Landesregierung und der Polizei .....................................................................15
5.4 Recht zum Widerstand wegen Demonstrationsverbot.......................................................................16
5.5 Bußgeldbescheide und Festnahmen sind rechtswidrig .....................................................................16
6. Aufforderung an die Bundeskanzlerin und an alle Regierungschefs........................................................17
7. Bundesweite Demonstration am Ostersamstag um 15 Uhr......................................................................18
8. Meine berufsrechtliche Pflicht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung..................................................18
1. Die Corona-Verordnung der Landesregierung Baden Württemberg
Die Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg wurde zur angeblichen Verhinderung einer Ausbreitung des Covid19-Virus (Corona) am 28. März 2020 erlassen. Sie beschränkt damit seit 14 Tagen für mehr als 11 Millionen
Menschen in Baden-Württemberg und – entsprechend der Corona-
Verordnungen aller Bundesländer – für 83 Millionen Menschen in ganz Deutschland fast alle Grund-und Freiheitsrechte.
Die Landesregierung stützt die Corona-Verordnung auf die Regelungen des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 sowie §§ 31 und 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Viele der umfassenden Beschränkungen und Verbote sind zunächst bis 19. April 2020
vorgesehen. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist jedoch möglich, da die Corona-Verordnung bis 14. Juni gilt und erst am 15. Juni, somit erst in 9 Wochen außer Kraft tritt.
1.1 Begründung für den Erlass der Corona-Verordnung
Die Landesregierung Baden-Württemberg stützt den völligen Shutdown ihres eigenen Bundeslandes auf die angeblich große Gefahr für unsere Bevölkerung durch das Coronavirus. Behauptet wird der angebliche Zusammenbruch unseres deutschen Krankenhaussystems für den Fall der Beatmungspflicht von tausenden Patienten. Die Regierungschefs appellieren insbesondere an die moralische Pflicht aller Mitbürgerinnen und Mitbürger, insbesondere die alten Menschen und diejenigen mit Vorerkrankungen durch Einhaltung all dieser Verbote zu schützen.
„Bleiben Sie zuhause“ ist das Motto der letzten Wochen, das es -zunächst freiwillig, jetzt gesetzlich verordnet – strengstens zu beachten gilt. Die wenigen Menschen, die sich gegen diese Verbote stellen, werden polizeilich verfolgt und mit empfindlichen Bußgeldern, inzwischen sogar mit Festnahme sanktioniert. Der
Innenminister von Baden-Württemberg, Rechtsanwalt Thomas Strobel, hat vor wenigen Tagen in den Medien sogar dazu aufgerufen, Kontaktverbote bei der Polizei anzuzeigen und dies, obwohl 83 Millionen Menschen nicht infiziert sind, also gesund, und einfach nur mit ihren ebenfalls gesunden Freunden das wunderbare Frühlingswetter genießen wollen. Wir gesunden und friedlichen Menschen werden plötzlich kriminalisiert und wissen gar nicht, wie uns geschieht!
1.2 Verantwortung und Opferbereitschaft aller Bürger
Seit zwei Wochen tragen 11 Millionen Menschen in Baden-Württemberg und 83 Millionen Menschen in ganz Deutschland die ihnen auferlegten Verbote in unglaublich bewundernswerter Weise. Uns allen werden in diesen Wochen teilweise ganz enorme Opfer abverlangt, deren gesundheitliche, finanzielle und existentielle
Auswirkungen derzeit noch überhaupt nicht absehbar sind. Diese Haltung ist zutiefst berührend und offenbart unsere Empathie, unser Verantwortungsgefühl und unsere große Solidarität mit den potentiell gefährdeten Menschen. Sie zeigt auch ganz neue, unerwartete menschliche und wunderbare Seiten unserer Gesellschaft.
Dies ist eine sehr schöne Erfahrung.
Ob und inwieweit wir durch diese Opfer tatsächlich Menschenleben retten, können nur die Ärzte und weitere medizinische Experten beurteilen. Nur sie wissen, ob diese einmaligen und radikalsten Maßnahmen aller Zeiten zur Bekämpfung einer Epidemie wirklich medizinisch notwendig und erforderlich sind. Nach Ansicht der überwiegenden Mehrheit der Epidemiologen sind solche Maßnahmen jedoch gerade nicht notwendig und werden seit Wochen kritisiert. All denjenigen
Menschen, die das Virus hart erwischt hat, wünschen wir gute Besserung!
Gleichzeitig sind wir sehr glücklich, diese schwer erkrankten Patienten – mit unseren großartigen Ärzten und unserem gut funktionierenden Klinik-system hier in Deutschland – in den bestmöglichen Händen zu wissen.
Für mich ist es zugleich selbstverständlich, dass wir alle -grundsätzlich und jeden Tag -moralisch und ethisch dazu verpflichtet sind, uns verantwortungsvoll zu verhalten, um andere Menschen nicht zu gefährden. Dies gilt nicht nur in Zeiten
von Epidemien, dies gilt freilich für alle Bereiche unseres Zusammenlebens.
1.3 Die Landesregierung ist nicht zum Erlass der Verbote befugt
Auf einem ganz anderen Blatt steht hingegen, ob die Landesregierungen tatsächlich dazu berechtigt sind, uns mit einer Vielzahl von Verboten und Beschränkungen zu belegen und mit diesem -in unserer Geschichte einmaligen Shutdown diesen
unglaublichen Opfern und verheerenden Folgen über viele Wochen hinweg auszusetzen. Sind wir wirklich verpflichtet, diese unglaublichen Verbote stillschweigend und klaglos zu akzeptieren? Weil man uns sonst vorwerfen könnte,
wir hätten das Leben unserer Mitbürger in verantwortungsloser, sogar skrupelloser Weise riskiert? Dürfen 83 Millionen gesunde Bürger wirklich nicht mehr raus und mit Freunden picknicken? Sind wir wirklich so eine große Gefahr für die Risikogruppen?
Meine sorgfältige Prüfung der Rechtslage hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Auch die aktuelle Corona-Epidemie kann – ebenso wie künftige Epidemien unter keinem rechtlichen Aspekt diese brutalen Maßnahmen und die Denunziation unserer eigenen Mitbürger legitimieren. Ich werde nachfolgend darlegen, weshalb ich zu diesem Ergebnis komme und weshalb ich daher die Corona-
Verordnungen aller Bundesländer für eklatant verfassungswidrig halte. Ich werde auch darlegen, weshalb die Corona-Verordnung sogar das gefährliche Potential hat, unser Grundgesetz, unsere Grundrechte und unsere freiheitlich demokratische Grundordnung in nur wenigen Wochen profund und endgültig zu vernichten. Diese dramatischen Konsequenzen können nur verhindert werden, indem wir den Rechtsweg in unserem bislang gut funktionierenden
Rechtsstaat beschreiten. Wir alle müssen die Corona-Verordnungen durch die Gerichte auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland überprüfen lassen.
1.4 Beschränkung fast aller Grund-und Freiheitsrechte der Bürger
Denn durch die vielfachen Verbote der Corona-Verordnung werden in absolut einmaliger Weise seit dem Beginn der Bundesrepublik die folgenden Grundrechte beschränkt bzw. verletzt:
- Die Würde des Menschen, Art. 1 GG
- Das Recht auf Handlungs-und Bewegungsfreiheit und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG
- Die unverletzliche Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
- Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
- Das Recht auf ungestörte Religionsausübung, Art. 4 Abs. 2 GG
- Die Versammlungsfreiheit als Recht der Deutschen, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich zu versammeln, Art. 8 Abs. 1 GG
- Die Vereinigungsfreiheit als Recht, Aktivitäten innerhalb eines Vereins oder einer Gesellschaft auszuüben, Art. 9 GG
- Die Berufsfreiheit in Gestalt der freien Berufsausübung, Art. 12 Abs. 1 GG
1.5 Alle Corona-Verordnungen sind sofort außer Kraft zu setzen
Alle Corona-Verordnungen sind – zur Vermeidung erheblicher Schäden für die Gesundheit der Menschen und die Wirtschaft des Landes sowie zur Vermeidung erheblicher Schadensersatzansprüche gegen alle Landesregierungen – sofort
außer Kraft zu setzen. Denn das Infektionsschutzgesetz in seiner Neufassung vom 27. März 2020 berechtigt keine Landesregierung zu einer so fundamentalen Beschränkung nahezu aller Rechte ihrer Bürgerinnen und Bürger.
Vielmehr sind der Staat, die Gesetzgebung, die Regierungen und die Rechtsprechung in Deutschland ausdrücklich zur Wahrung und zum Schutz der Grundrechte verpflichtet. Denn die Grundrechte sind für alle Staatsorgane bindendes Recht, Art. 1 Abs. 3 GG. Insbesondere ist die Würde des Menschen unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG.
Die Corona-Verordnungen der Landesregierungen verletzen diese rechtsstaatlichen Prinzipien auf bisher nie gekannte Weise und sind damit eklatant verfassungswidrig.
2. Das Infektionsschutzgesetz ist keine Rechtsgrundlage für Shutdown
Die Landesregierungen beziehen sich für den Erlass der Corona-Verordnungen auf Regelungen des Infektionsschutzgesetzes.
Das Infektionsschutzgesetz stammt aus dem Jahr 2000 und hat sich in den letzten 20 Jahren ganz hervorragend bewährt. Es sah schon immer eine Vielzahl wirksamer Maßnahmen und Regelungen zur Bekämpfung von Epidemien vor.
Es gab daher – trotz der aktuellen Corona-Epidemie -keinerlei Veranlassung für eine Änderung dieses Gesetzes in aller Windeseile. Denn wir kennen die Grippe-Epidemie aus 2017/2018, die eine sehr viel höhere Todeszahl von 25.000 Toten hervorrief, als dies nach Ansicht von Experten bei Corona in Deutschland zu erwarten ist. Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes erfolgte innerhalb von nur drei Tagen, was angesichts des Shutdowns, von dem auch der Bundestag betroffen gewesen sein dürfte, enorm bedenklich scheint. Viele weitere Neuregelungen des Infektionsschutzgesetzes, die am 27. März 2020 aufgenommen wurden und dem Bundesgesundheitsminister Spahn – unter Ausschaltung des Bundestages und des Bundesrates -eine ungekannte Machtbefugnis einräumen, sind daher sehr zeitnah dringend ebenfalls einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen.
2.1 Sinn und Zweck des Infektionsschutzgesetzes
Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, § 1 Abs. 1 IfSG. Hierfür müssen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzte, Tierärzte, Krankenhäuser, wissenschaftliche Einrichtungen sowie sonstige Beteiligte entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft zusammenarbeiten, § 1
Abs. 2 IfSG.
Das Robert Koch-Institut (RKI) ist die hierfür zuständige nationale Behörde. Sie ist zuständig für die Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und für die frühzeitige Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Das RKI ist hierbei zur Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie zur Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten verpflichtet, § 4 Abs. 1 IfSG. Das RKI arbeitet hierfür mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen Landesbehörden,
den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachgesellschaften zusammen, § 4 Abs. 1 S. 2 IfSG.
2.2 Meldepflichtige Krankheiten und Nachweise von Krankheitserregern
Das Infektionsschutzgesetz sieht Maßnahmen einerseits bei konkret benannten meldepflichtigen Krankheiten (wie etwa Cholera, Diphterie, Tollwut, Typhus oder Pest) sowie andererseits bei Nachweisen von Krankheitserregern (wie etwa Ebola, Dengue-Virus, MERS, Poliovirus oder Salmonellen) vor, §§ 6, 7 IfSG.
Obwohl das Infektionsschutzgesetz seit Auftreten des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mehrfach, zuletzt am 27.3.2020, geändert wurde, findet sich das Coronavirus SARS-CoV-2 nicht im Infektionsschutzgesetz, und zwar weder in der Aufzählung des § 6 noch in der Aufzählung des § 7 IfSG.
3. Maßnahmen zur Verhinderung von Epidemien
Das Infektionsschutzgesetz gestattet zur frühzeitigen Erkennung von Infektionen und zur Verhinderung ihrer Weiterverbreitung schon immer eine Vielzahl geeigneter und bewährter Maßnahmen, für die die jeweiligen Gesundheitsämter zuständig sind.
Es verpflichtet die Gesundheitsämter bei Verdacht einer übertragbaren Krankheit zunächst zur Durchführung von Ermittlungen, § 25 IfSG. Das Infektionsschutzgesetz
verpflichtet sodann zur konkreten Feststellung einer Infektion oder des Verdachts einer Infektion, § 28 Abs. 1 IfSG. Es müssen somit zunächst Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Das Infektionsschutzgesetz berechtigt nach einer entsprechenden Feststellung
der Gesundheitsämter sodann zu folgenden Schutzmaßnahmen:
- Anordnung von Ausgeh-und Betretungsverboten, § 28 Abs. 1 IfSG
- Anordnung einer Beobachtung, § 29 IfSG
- Anordnung von Quarantäne – allerdings nur bei Verdacht auf Lungenpest oder hämorrhagischem Fieber, § 30 Abs. 1 IfSG.
- Anordnung von beruflichen Tätigkeitsverboten, § 31 IfSG.
3.1 Anordnung von Schutzmaßnahmen nur gegenüber Kranken,
Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern Voraussetzung für die Anordnung entsprechender Maßnahmen ist jedoch zunächst die sorgfältige Ermittlung sowie die konkrete Feststellung einer Infektion oder einer Infektionsgefahr durch die jeweiligen Gesundheitsämter.
Sodann – und dies ist der ganz entscheidende Aspekt des Infektionsschutzgesetzes -dürfen diese Schutzmaßnahmen nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen,
Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern ergehen, §
28 Abs. 1 S. 1 IfSG. Sie dürfen ferner nur ergehen, solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG.
3.2 Maßnahmen gegenüber gesunden Dritten nur im engen Ausnahmefall Maßnahmen gegenüber gesunden Dritten dürfen hingegen nur ganz ausnahmsweise angeordnet werden. Voraussetzung ist zunächst auch hier, dass das Gesundheitsamt zuvor in seinem Zuständigkeitsbereich Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt
hat, § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG. Voraussetzung ist ferner – aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Verhältnismäßigkeit allen staatlichen und behördlichen Handelns – auch die Notwendigkeit und Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahmen.
Nur unter dieser Voraussetzung ist das jeweils zuständige Gesundheitsamt berechtigt, ausnahmsweise auch Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen zu beschränken oder zu verbieten. So hätten die Gesundheitsämter nach Ausbruch der Corona-Epidemie beispielsweise im Februar weitere Faschingsveranstaltungen verbieten oder beschränken können, wenn und soweit es in ihrem Zuständigkeitsbezirk konkrete Ansteckungs-oder Verdachtsfälle gegeben hätte.
Das Gesundheitsamt ist in diesen Ausnahmefällen auch berechtigt, Badeanstalten oder Kinderstätten, Schulen, Heime oder Ferienlager zu schließen, § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG. Dies darf jedoch nur im konkreten Einzelfall zur Verhinderung der Verbreitung zuvor festgestellter übertragbarer Krankheiten bestimmter Personen
geschehen. Diese Verbote dürfen ferner nur ausgesprochen werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG.
3.3 Die Masernentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Die Ausgeh-und Betretungsverbote des Landes Baden-Württemberg verstoßen somit nicht nur gegen das Infektionsschutzgesetz. Sie verstoßen auch gegen die
Masernentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 22.3.2012 (BVerwG 3 C
16.11) festgestellt, dass ein Schulbetretungsverbot gegenüber einem gesunden Jungen, der nicht gegen Masern geimpft war, keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 IfSG darstellt und somit rechtswidrig ist.
Wenn also das Bundesverwaltungsgericht bereits ein Schulbetretungsverbot auf Basis des § 28 IfSG gegenüber einer einzigen gesunden Person für rechtswidrig erklärt, dann muss es für alle Landesregierungen, die immerhin auch ein Justizminister haben, folgendes offen und klar auf der Hand liegen: Die umfassenden Kontaktverbote und Schließungen von Einrichtungen dürfen sich niemals an 11 Millionen gesunde Bürger in Baden-Württemberg bzw. niemals an 83 Millionen gesunde Bürger in der Bundesrepublik richten.
3.4 Landesweite Schließung von Einrichtungen und Geschäften ist rechtswidrig Daher ist die
landesweite Schließung fast aller Einrichtungen und Geschäfte ohne
jedwede Gefahr einer Ansteckung durch diese Einrichtungen und Geschäfte
durch keine Rechtsnorm des Infektionsschutzes und auch durch keine andere
Regelung berechtigt. Die entsprechende Regelungen der Corona-Verordnungen
sind so offensichtlich rechts-und verfassungswidrig, dass das juristische Stillschweigen
mich wirklich sehr beunruhigt.
3.4.1 Tätigkeitsverbote nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen,
Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern
Zwar kann das Gesundheitsamt durchaus berufliche Tätigkeitsverbote aussprechen.
Zulässig ist diese sehr gravierende Maßnahme jedoch grundsätzlich nur
gegenüber Personen, die als Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige
oder Ausscheider konkret festgestellt wurden, §§ 28 Abs. 1, 31 und §
34 IfSG. Sind Ladeninhaber also nachweislich nicht infiziert oder gefährdet,
dann darf ihnen gegenüber auch kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden.
Erst recht ist eine darüber hinausgehende vollständige Schließung von Einrichtungen
und Geschäften grob verfassungswidrig, wenn nicht die engen Voraussetzungen
des § 17 Abs. 5 IfSG erfüllt sind.
3.4.2 Schließung von Geschäften und Einrichtungen nur ausnahmsweise möglich
Danach darf eine Schließung von Einrichtungen und Geschäften durch das
Gesundheitsamt darf erfolgen, wenn sich dort Gegenstände mit meldepflichtigen
Krankheitserregern befinden und dadurch eine Verbreitung der Krankheit
zu befürchten ist. Die Schließung von Geschäften darf in diesem Fall jedoch auch nur solange
angeordnet werden, bis die Gegenstände bzw. die Geschäfte
oder Einrichtungen entseucht (desinfiziert) sind, § 17 Abs. 1 S. 4 IfSG.
3.4.3 Schließung nur bei Krätzmilben und Kopfläusen
Die Behörden sind darüber hinaus zur Schließung von Geschäften, Restaurants,
von Kindergärten, Schulen und Heimen berechtigt, um Gesundheitsschädlinge,
Krätzmilben und Kopfläusen zu bekämpfen, § 17 Abs. 5 IfSG.
3.5 Schließung ist schwerer verfassungswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit
Nach alledem ist die Anordnung der Schließung aller Einzelhandelsgeschäfte
sowie die radikale Anordnung der Schließung aller kulturellen und sportlichen
Einrichtungen sowie die Schließung von Kindergärten, Schulen und Hochschulen
auf der Grundlage der §§ 28, 31, 34 IfSG grob rechtswidrig. Sie verletzt die
allgemeine Handlungsfreiheit ebenso wie das verfassungsrechtlich verankerte
Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG. Die Schließungen sind damit
eklatant verfassungswidrig, entsprechende Verbote müssen ab sofort nicht
mehr befolgt werden. Denn nur rechtsstaatliches Handeln berechtigt zur Durchsetzung
von Verboten, grob verfassungswidrige Eingriffe in die Berufs-und Handlungsfreiheit
sind unwirksam!
4. Infektionsschutzgesetz verpflichtet zur Eigenverantwortung
Dies gilt erst recht, als das Infektionsschutzgesetz an keiner einzigen Stelle zu
solch ungeheuerlichen Repressalien berechtigt. Vielmehr verpflichtet das
Infektionsschutzgesetz den Staat und die zuständigen Behörden gerade bei Epidemien
ausdrücklich dazu, die Eigenverantwortung des Einzelnen zu verdeutlichen
und zu fördern, § 1 Abs. 2 IfSG.
Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet damit alle Menschen zur Übernahme
von Eigenverantwortung. Dies bedeutet, dass nicht nur der Staat oder „die anderen“,
sondern wir selbst persönlich dafür verantwortlich sind, uns mit geeigneten
Maßnahmen vor Infektionen zu schützen.
4.1 Übertragung von Covid 19 durch Tröpfcheninfektion
Nach Angabe des Robert-Koch-Instituts erfolgt die Übertragung des Virus Covid
19 über Tröpfchen, die beim Husten und Niesen entstehen und beim Gegenüber
über die Schleimhäute der Nase, des Mundes und gegebenenfalls des
Auges aufgenommen werden.
Eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen ist nach Angabe des RobertKoch-
Instituts insbesondere in der unmittelbaren Umgebung des Infizierten
zwar nicht auszuschließen. Der Virologe Prof. Streeck konnte eine allgemeine
Übertragung durch kontaminierte Oberflächen nach der von ihm durchgeführten
einzigartigen virologischen Untersuchung in der Gemeinde Heinsberg jedoch
nicht feststellen. Dort war nach einer Faschingsveranstaltung von 700 Menschen
in einem geschlossenen Raum eine Infektion vieler Menschen mit dem
Corona-Virus ausgebrochen. Es scheint daher wahrscheinlich, dass die Übertragung
ausschließlich über Tröpfchen erfolgt.
4.2 Empfehlungen der Bundeskanzlerin befolgen
Da das Coronavirus Covid 19 also wohl durch Tröpfcheninfektion übertragen wird, ist
folglich jeder Einzelne dafür verantwortlich, sich durch diejenigen Schutzmaßnahmen
zu schützen, wie sie die Bundeskanzlerin bei ihrer Rede vom 18. März 2020
zutreffend genannt hat: Abstand halten und Hände waschen!
Abzuraten ist den gefährdeten Menschen wohl auch die Teilnahme an engen
Menschenansammlungen, sinnvoll scheint andernfalls sicherlich ein Mundschutz.
Diese Empfehlungen sind nach Ansicht aller Experten ausreichend zum Schutz
vor einer Infektion mit Covid19.
4.3 Recht jedes Bürgers zur Immunisierung
Eigenverantwortung im Sinne des § 1 Abs. 2 IfSG bedeutet aber zugleich auch,
dass es das gute Recht eines jeden Bürgers ist, diese Schutzmaßnahmen nicht
zu ergreifen und sich dadurch (meist ungewollt) mit dem Covid 19 Virus anzustecken.
Denn es ist ja bekannt und von der Regierung auch ausdrücklich erwünscht,
dass eine sogenannte „Herdenimmunisierung“ (!) erfolgt, um damit – wie auch bei
Grippeepidemien – künftig gegen dieses Virus immun zu sein. Dies hat für die Menschen
den ganz erheblichen Vorteil, dass sie sich keiner Impfung aussetzen müssen,
die eventuell für sie mit Nebenwirkungen einhergeht und im Zweifel noch gar nicht
erprobt ist. Für das Gesundheitssystem bedeutet eine Immunisierung der Mehrheit
der Bevölkerung eine ungemeine Kostenentlastung.
Die Kontaktverbote der Corona-Verordnung verstoßen somit auch gegen die Pflicht
und des Recht des Einzelnen zur Übernahme von Eigenverantwortung bei Epidemien,
wie sie in § 1 Abs. 2 S. 2 IfSG ausdrücklich normiert und von jedem Bürger
gesetzlich eingefordert wird.
4.4 Bei Epidemien werden die Kranken isoliert, nicht die Gesunden
Die Verbote der Corona-Verordnung sind insbesondere auch insoweit einmalig,
als noch niemals zuvor in der Weltgeschichte zur Bekämpfung von Seuchen
99,9% der gesunden Bevölkerung mit Ausgeh-und Betretungsverboten belegt
wurde und sämtliche Geschäfte geschlossen wurden, obwohl von ihnen nachweislich
keine Gefahr ausgeht. Die Bekämpfung von Seuchen, Pandemien und
Epidemien erfolgte bislang immer erfolgreich so, wie es auch das Infektionsschutzgesetz
in hervorragender Weise regelt: Nämlich die sorgfältige Ermittlung,
Feststellung und Beobachtung von übertragbaren Krankheiten und sodann
die notwendige Ergreifung von Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen,
Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, gegebenenfalls
deren Isolation und Beobachtung.
Warum dies bei der aktuellen Corona Winterepidemie mit Covid 19 plötzlich so
dramatisch anders sein soll, lässt sich weder durch die Zahlen des Robert-Koch-
Instituts noch durch einen gesunden Menschenverstand erklären. Warum belegt
man bei etwa 100.000 Infektionen bundesweit die anderen 83 Millionen gesunden
Menschen mit schlimmsten und existenzvernichtenden Kontaktverboten und
Schließungen, anstatt die Infektion bei den Kranken, Krankheitsverdächtigen oder
Ansteckungsverdächtigen zu beobachten und diese eventuell zu isolieren? Wozu
sind die Gesundheitsämter denn sonst da?
Der einmalige Shutdown deutschlandweit und weltweit veranlasst daher
leider zu den allerdüstersten Prognosen, die bis vor zwei Wochen – jedenfalls
für mich als Rechtsanwältin -schlichtweg unvorstellbar waren. Bis dahin hatte ich
noch einen profunden Glauben an unseren gut funktionierenden Rechtsstaat.
5. Corona-Verordnung verstößt eklatant gegen das Grundgesetz
Nach alledem sind Ausgeh-und Betretungsverbote für 99,9 % der gesunden Bevölkerung, also für 83 Millionen Menschen in Deutschland bzw. für 11 Millionen in Baden-Württemberg, sowie die Schließung fast aller Einrichtungen und Geschäfte im Land Baden-Württemberg, von denen nachweislich keinerlei Gesundheitsgefahren ausgehen, nicht durch das Infektionsschutzgesetz legitimiert.
Die Landesregierung Baden-Württemberg verstößt daher durch den Erlass der Corona-Verordnung vom 28.3.2020 eklatant gegen ihre verfassungsrechtliche Pflicht zur Bindung an Gesetz und Recht nach Art. 20 Abs. 2 GG. Dies gilt ebenso für alle anderen Landesregierungen.
Es handelt sich hierbei um „schreiendes Unrecht“!
5.1 Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung durch die
Landesregierungen Der Shutdown und die damit verbundene noch nie dagewesene Stilllegung eines gesamten Bundeslandes ist sowohl wegen der massiven Missachtung des
Infektionsschutzgesetzes, der damit verbundenen fundamentalen Missachtung einer Vielzahl von Grundrechten, als auch wegen der für die Regierung klar absehbaren verheerenden Folgen für die Gesundheit der Menschen, für die Gesellschaft und für die Wirtschaft als ein massiver und ungeheuerlicher Angriff
gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen.
5.2 Shutdown ist der größte Rechtsskandal der Geschichte
Der Shutdown der Landesregierung Baden-Württemberg ist damit für mich als Rechtsanwältin mit 25-jähriger Berufserfahrung der größte und ungeheuerlichste Rechtsskandal, den Deutschland seit Ende des zweiten Weltkriegs erlebt hat.
Die Verfolgung Unschuldiger (wenn gesunde Menschen miteinander sprechen oder spazieren gehen) und die massive polizeiliche Kontrolle lässt mich zutiefst erschaudern! Noch nie wurden das Grundgesetz, dessen Bestehen ganz Deutschland noch im letzten Jahr so stolz gefeiert hat, noch nie wurden die Freiheitsrechte der Bürger in Deutschland so mit Füßen getreten, noch nie wurde eine Verfassung so radikal und so schnell vernichtet wie durch die Maßnahmen der 16 Landesregierungen und der Bundesregierung vor zwei Wochen.
Dieser böse Spuk muss sofort ein Ende haben!
5.3 Straftatbestände der Landesregierung und der Polizei
Angesichts der so offensichtlichen Verfassungswidrigkeit der Corona-Verordnungen erfüllen sämtliche Überwachungsmaßnahmen der Polizei den Straftatbestand des § 344 StGB. Danach droht allen Polizisten bei Verfolgung Unschuldiger eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Wenn und soweit die Polizei also Verstöße gegen die Corona-Verordnung weiterhin mit Bußgeldern oder gar mit Festnahmen verfolgt, so ist nicht etwa die gesunde und freiheitsliebende Person zu bestrafen, sondern die Polizei, die diese Maßnahmen durchführt.
Die durch die Corona-Verordnungen angeordneten Schließungen von Pflegeheimen und weiteren Gesundheitseinrichtungen sowie die Kontaktverbote ihrer Angehörigen und Freunden zu diesen alten und kranken Menschen sind ebenfalls von ungeheuerlicher Unmenschlichkeit und Unwürdigkeit. Sie verstoßen aufgrund
der damit verbundenen Folgen für die betroffenen Menschen, die allesamt im Zweifel gesund und nicht infiziert sind (!) nicht nur gegen die Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG. Die Verbote erfüllen auch den Straftatbestand der Nötigung
nach § 240 StGB im besonders schweren Fall. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht. Dasselbe gilt für alle Bürgermeister, die für ihre Städte und Gemeinden entsprechende Verfügungen erlassen haben. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Der Aufruf des Innenministers Baden-Württembergs, Rechtsanwalt Thomas Strobel verwirklicht den Straftatbestand des § 111 StGB der „öffentlichen Aufforderung zu Straftaten“. Denn Rechtsanwalt Thomas Strobel fordert die Menschen öffentlich zur „Verfolgung Unschuldiger“ im Sinne des § 344 StGB auf. Er macht sich damit strafbar und riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
5.4 Recht zum Widerstand wegen Demonstrationsverbot
Es ist den Bürgern in Baden-Württemberg – ebenso wie allen 83 Millionen Menschen in Deutschland – wegen des Verbotes der Versammlung von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum untersagt, gegen diese Beseitigung der verfassungsmäßigen
Ordnung zu demonstrieren. Denn ein Verstoß gegen die Kontaktbeschränkung wird mit radikalen polizeilichen Maßnahmen unter Androhung erheblicher Bußgelder und Polizeigewahrsam verfolgt.
Dies ist ebenfalls ein unerhörter und unfassbarer Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht der Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG!
Da den Deutschen somit keine Abhilfe gegen diese Angriffe ihrer Landesregierungen auf die verfassungsrechtlichen Grundordnung möglich ist, haben alle Deutschen (nach dem Wortlaut des Grundgesetzes leider nur die Deutschen) das Recht zum Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG.
Recht zum Widerstand bedeutet zunächst, dass sich ab sofort kein Bürger in Deutschland mehr an diese Verbote halten muss, da sämtliche Corona-Verordnungen aller 16 Bundesländer wegen ihrer eklatanten Verfassungswidrigkeit unwirksam sind.
Nur wer ausnahmsweise von seinem zuständigen Gesundheitsamt als Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider bezüglich des Coronavirus Covid19 festgestellt wurde, hat zwingend die ihm gegenüber vom Gesundheitsamt angeordneten Maßnahmen zu befolgen. Alle anderen 83 Millionen gesunden Menschen in Deutschland, also wir alle, dürfen
uns sofort wieder frei in Deutschland bewegen. Wir dürfen auch unsere Geschäfte und Einrichtungen wieder öffnen und das normale Leben wieder aufnehmen!
5.5 Bußgeldbescheide und Festnahmen sind rechtswidrig
Angesichts der eklatanten Verfassungswidrigkeit aller Corona-Verordnungen darf ein Verstoß hiergegen selbstverständlich nicht bestraft werden. Eventuelle Bußgelder müssen nicht bezahlt werden, eine Festnahme durch die Polizei wegen eines Verstoßes gegen die Corona-Verordnung wäre rechtswidrig und strafrechtlich
zu verfolgen. Schadensersatzansprüche gegen den Staat sind die Folge. Denn nur rechtmäßige Gesetze und Verordnungen, die im Einklang mit unserer Verfassung stehen und die Grundrecht wahren, müssen von uns Bürgern beachtet werden. Denn alle unsere Landesregierungen sind nach dem Grundgesetz zu
verfassungsmäßigem Handeln verpflichtet! Die so offensichtlich verfassungswidrigen Corona-Verordnungen sind also allesamt unwirksam und daher nicht zu beachten.
(Achten Sie allerdings darauf, gegen einen eventuellen Bußgeldbescheid fristgerecht Rechtsmittel einzulegen, da dieser sonst bestandskräftig wird.)
6. Aufforderung an die Bundeskanzlerin und an alle Regierungschefs
Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Kretschmann,
sehr geehrte Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten aller Bundesländer,
ich, Beate Bahner, fordere Sie hiermit auf, die von Ihnen erlassenen verfassungswidrigen Corona-Verordnungen mit sofortiger Wirkung aufzuheben!
Ich fordere ferner alle Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Bundesrepublik Deutschland dazu auf, sämtliche Schwimmbäder, Sporteinrichtungen, Parks, Kinderplätze, Kindergärten, Schulen, Universitäten sowie sämtliche kulturellen und sonstigen Einrichtungen sofort wieder zu öffnen!
Die von Ihnen ausgesprochenen Verbote sind schreiendes Unrecht!
Beenden Sie sofort Ihre grobe Missachtung nahezu aller rechtsstaatlichen Grundsätze unserer Verfassung und stellen Sie sofort unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung wieder her!
Denn Sie haben die verfassungsmäßige Pflicht, unsere Grundrechte zu wahren, heute und für immer! Sie alle haben einen Eid hierauf geleistet!
Beenden Sie den Shutdown – und zwar sofort!
7. Bundesweite Demonstration am Ostersamstag um 15 Uhr
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
hiermit lade ich Sie alle 83 Millionen Mitbürgerinnen und Mitbürger ein, sich am Ostersamstag um 15 Uhr bundesweit friedlich zu einer Demonstration zu versammeln.
Coronoia 2020 – Nie wieder mit uns. Wir stehen heute auf!
Bitte zeigen Sie die Demonstration gemäß § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz zuvor bei Ihrer zuständigen Behörde an.
8. Meine berufsrechtliche Pflicht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung
Ich, Beate Bahner, hatte vor 25 Jahren vor der Rechtsanwaltskammer folgenden
Eid nach § 12a Bundesrechtsanwaltsordnung zu leisten:
„Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren
und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen."
Daher ist es für mich als Anwältin und damit als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) meine dringende Pflicht und Verantwortung, meinen Beitrag zur Pflege des Rechts und zum Erhalt der verfassungsmäßigen Ordnung zu leisten.
Ich werde folglich noch vor Ostern einen ausführlich begründeten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur sofortigen Aussetzung der Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg vom 28.3.2020 beim Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg stellen, falls nicht die Landesregierung
Baden-Württemberg ihr rechtswidriges und strafbares Handeln sofort durch eigene Aufhebung der Corona-Verordnung beendet.
Denn wir alle wollen sofort unsere grundrechtlich verankerten Freiheiten wieder. Und insbesondere wollen wir an Ostern mit unserer Familie, unseren Freunden und als Gläubige in unserer Kirche feiern!
Ich erwarte daher von der Bundesregierung und von allen Regierungschefs die sofortige Beendigung der Tyrannei, die die Bundesregierung und alle Landesregierungen ihren eigenen Bürgern seit zwei Wochen antut.
In jedem Fall habe ich das große Vertrauen, dass spätestens die Gerichte diesen fundamentalen Angriff auf die Grundrechte von mehr als 83 Millionen Menschen in Deutschland abwehren, die Corona-Verordnungen wegen Verfassungswidrigkeit sofort aussetzen und damit die verfassungsmäßige Grundordnung wiederherstellen werden.
Denn auch die Richter in Deutschland haben nach § 35 Richtergesetz folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem
Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
Ich habe auch die große Hoffnung und Erwartung, dass nicht nur die Gerichte, sondern künftig alle Menschen (und hoffentlich auch die Juristen in unserem Land) einen solchen ungeheuerlichen Angriff auf unsere Verfassung und unseren Rechtsstaat nie wieder zulassen werden. Weil wir uns hierzu als Deutsche nach
Art. 1 Abs. 2 des Grundgesetzes ausdrücklich bekannt haben:
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Beate Bahner, Fachanwältin für Medizinrecht
Heidelberg, den 7. April 2020
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